Die Privatklägerin drohte dem Beschuldigten bereits mit dem SMS vom 28. Februar 2014 und 1. März 2014 Konsequenzen an, falls er diese Strafanzeigen nicht zurückziehen würde; nun ist noch ein weiterer Vorfall dazugekommen. I.________, der Freund von E.________, droht dem Beschuldigten in seinen SMS vom 19. März 2014 (pag. 266). Als sich der Beschuldigte weigerte, seine Strafanzeigen zurückzuziehen, erfolgte anschliessend die Strafanzeige der Privatklägerin gegen ihn. Die Aussagen der Privatklägerin sind von Hass und Rache durchzogen und nicht wie die Vorinstanz ausführt, stimmig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Ausführungen der Privatklägerin vom 14. Januar 2015 (pag.