246, Z. 52 f., pag. 247, Z. 56-58; pag. 205, Z. 146 f., pag. 206, Z. 188 f.) über das Kennenlernen bis zur Beziehung, zu dieser es erst nach der Trennung und nach dem Auszug der Privatklägerin aus der gemeinsamen Wohnung gekommen sei, ist davon auszugehen, dass die Liebesbeziehung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand. Die Verteidigung würdigt ihre Aussagen wie folgt: Aussagen C.________ (pag. 737-743)