___ durchaus vorstellbar. Die Aussagen der Privatklägerin stehen allesamt nicht alleine da, sondern werden gestützt durch glaubhafte Aussagen von G.________, H.________, E.________ und K.________ (siehe Würdigung der Zeugenaussagen, nachfolgende Ziffern 3.5.2.-3.5.5.). Die Aussagen sind so unterschiedlich, dass sie nicht abgesprochen sein können. Dass die Privatklägerin und Herr G.________ noch vor der Trennung schon eine Liebesbeziehung hatten, ist eine reine Vermutung des Beschuldigten und durch überhaupt nichts belegt. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (u.a. pag. 231, Z. 123-130) und der Zeugenaussagen von G.________ und E.________ (pag. 246, Z. 52 f., pag.