21 ff.), passt in die ganze Geschichte. Das Kind ist bekannterweise der Schwachpunkt einer Mutter und eine solche Drohung ist durchaus geeignet, sie gefügig zu machen. Dass der Beschuldigte schon lange hier ist und es ihm nicht in den Sinn komme, mit dem Kind in den F.________ zu gehen, hindert ihn nicht daran, mit so etwas zu drohen. Die Privatklägerin sagte, er habe ihr mehrmals gedroht, dass er laut F.________-Gesetz dieses Recht habe und ein Vater habe generell das Recht, wann immer er will, das Kind mitzunehmen (pag. 77, Z. 137 ff. / pag. 231, Z. 137 ff.).