„Er machte dies in der Absicht, dass diese Leute, die ich kenne und [mit welchen ich] verkehre, Abstand von mir nehmen und mich alleine lassen würden.“ (pag. 650, Z. 28 f.) kann das Ganze nachvollzogen werden. Das soziale Umfeld der Privatklägerin ist hier in der Schweiz eher klein und wenn er sie isoliert, bindet er sie an sich. Wenn er die Privatklägerin gegenüber anderen verunglimpft, selbst in ihrer Anwesenheit, so ist es nicht weiter erstaunlich, dass er sie auch beschimpft. Die Aussagen zur Beschimpfung ziehen sich nicht nur konstant durch die Aussagen der Privatklägerin, sondern auch durch jene der Zeugen.