Dass zudem Freunde und Familie einem von solchen Äusserungen berichten, weil es ihnen „auf dem Magen liegt“, ist nicht ungewöhnlich und verständlich. Die Privatklägerin konnte glaubhaft vermitteln, dass sie nicht nur durch Anrufe von anderen Leuten von der üblen Nachrede erfahren hat, sondern sie selbst direkt mitbekommen hatte, wenn er sie etwa in ihrer Anwesenheit während der Telefonate mit ihrer Familie verunglimpfte (u.a. pag. 230, Z. 82 ff., pag. 647, Z. 23 ff.). Insbesondere mit der Aussage bezüglich übler Nachrede „Er machte dies in der Absicht, dass diese Leute, die ich kenne und [mit welchen ich] verkehre, Abstand von mir nehmen und mich alleine lassen würden.“