Insbesondere die Aussage von H.________, wie sie ihre Schwester nach diesem Vorfall mit dem Stapel Papier angetroffen hat (pag. 217, Z. 72 ff.), stützen die Aussagen der Privatklägerin und lassen den Vorfall plausibel und als tatsächlich vorgefallen erscheinen. Die Aussagen der Privatklägerin sind auch in den übrigen Punkten glaubhaft. Sie sind ohne Widersprüche, stimmig, nachvollziehbar, detailliert, eingebettet in die Lebensgeschichte und differenziert. Das Ganze passt zudem in die gesamte Situation.