Es kann davon ausgegangen werden, dass sie ansonsten die Geschichte gravierender dargestellt hätte, um dem Ganzen mehr Gewicht und Eindruck zu verleihen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Vorfall mit dem Würgen sich so ereignet hat, wie er von der Privatklägerin geschildert wurde. Wenn bereits der gravierendste Vorfall mit dem Würgen als erstellt erachtet werden kann und ein Konstrukt / ein Komplott wegfällt, so kann auf weitreichende Ausführungen zu den beiden weiteren Vorfällen verzichtet werden. Festzuhalten ist, dass die Aussagen zu den Vorfällen mit dem Ordner und dem Stapel Papier glaubwürdig sind.