Auch dasjenige Argument, die Privatklägerin sei ja zwei Tage später bei ihrer Anwältin gewesen und danach sei nichts unternommen worden (weder Arzt noch Polizei noch Auszug aus der Wohnung), deshalb sei auch kein Würgen geschehen, sticht nicht. Wie die Privatklägerin glaubhaft darlegen konnte, erzählte sie erst ihren Eltern vom Vorfall und sprach dann eine Weile nicht mehr darüber ehe sie sich auf Nachfrage zögerlich und zurückhaltend ihren Freundinnen gegenüber anvertraute (pag. 647, Z. 43 f., pag. 648, Z. 1 f., pag. 203, Z. 75 ff., pag. 205, Z. 159 f.). Es wird möglicherweise Gründe für das Verhalten der Privatklägerin gegeben haben.