Das alleine spricht noch nicht dafür, dass es nichts zu melden gab, weil eben nichts passiert sei. Auch dass beim Migrationsdienst keine Notiz einer Vorsprache gefunden wurde, spricht nicht gegen das Würgen. Die Privatklägerin schilderte nachvollziehbar, dass es für den Migrationsdienst tatsächlich nichts aufzuschreiben gab. Dieses Argument, dass aus diesem Grund der Würge-Vorfall gar nicht gewesen sei, sticht also nicht. Auch dasjenige Argument, die Privatklägerin sei ja zwei Tage später bei ihrer Anwältin gewesen und danach sei nichts unternommen worden (weder Arzt noch Polizei noch Auszug aus der Wohnung), deshalb sei auch kein Würgen geschehen, sticht nicht.