Es überrascht auch nicht, dass niemand Spuren am Hals gesehen haben will. Einerseits hinterlässt nicht jedes Würgen längerdauernde sichtbare Würgemale. Die Privatklägerin hätte auch nichts dergleichen erwähnt, dass längerfristig Würgemale sichtbar gewesen sein sollen. Durch die nachvollziehbare Schilderung des Vorfalls durch die Privatklägerin kann vermutet werden, dass tatsächlich nicht lange Spuren des Vorfalls zu sehen waren (pag. 70, Z. 127 ff.). Zudem ist die Privatklägerin eher d[u]nklerer Hautfarbe, weshalb Hautverfärbungen weniger schnell sichtbar sind. Mit einem Schal, wie sie auch an der Hauptverhandlung einen trug, hätte ferner die Halspartie abgedeckt werden können.