234, Z. 243 ff.). Dass dann der Arzt etwa drei Wochen später vom Würge-Vorfall nichts mehr feststellen konnte, überrascht nicht. Das von der Privatklägerin beschriebene Würgen war nicht so, dass es längerfristige, nachweisbare Spuren hinterlassen und unmittelbar einen Arztbesuch notwendig gemacht hätte. Hätte sie überdies nur zum Arzt gehen wollen, um gegen ihren Mann etwas in der Hand zu haben, so hätte sie sich wohl unmittelbar nach dem Vorfall einen Termin geben lassen.