233, Z. 216 ff.) und einmal ihre Mutter und ihr Bruder (pag. 647, Z. 22 ff.), als der Beschuldigte die Privatklägerin anschliessend gewürgt hatte. Die Aussagen von C.________ stehen zudem nicht alleine da. Ihre Aussagen werden durch die Zeugenaussagen gestützt (siehe nachfolgende Ziffern 3.5.2.-3.5.5.). Bezüglich des Würge-Vorfalls hat sie ihren Eltern, Freundinnen, ihrer Schwester und auch ihrem neuen Freund davon erzählt. Dies aber nicht geradeheraus, sondern zurückhaltend, zögerlich und erst