Sie kann klare zeitliche Angaben machen, grenzt die Vorfälle zeitlich ein. Beispielsweise ordnet sie den Beginn der üblen Nachrede klar auf den Zeitpunkt der Trennung ein und dass der Beschuldigte bis heute nicht damit aufgehört habe (pag. 76, Z. 102 ff., pag. 230, Z. 107 ff.). Sie sagt zudem explizit, dass sie seit Januar 2014 nicht mehr handgreiflich angegangen wurde (pag. 70, Z. 116). Weiter sagt sie beispielsweise auch aus, dass der Vorfall mit dem Würgen auf den Zeitpunkt der Trennung fällt, also August 2013 (pag. 70, Z. 125 ff., pag. 79, Z. 216 ff., pag. 233, Z. 216 ff., pag. 647, Z. 22). Auch die räumliche Verknüpfung stellt kein Problem dar.