12.5 Aussagen C.________ Die Vorinstanz vertritt hinsichtlich der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin folgende Auffassung: Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen detailliert, ausführlich, stimmig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Im Kernbereich stimmen ihre Aussagen in allen Befragungen überein. Sie sagt gleichbleiben[d] und konstant aus. Sie beschreibt auch ihre Gedanken und Interaktionen. Es passt in den ganzen Ablauf der Geschichte: Die Privatklägerin heiratet im F.________ ihren Mann, kommt hierher in die Schweiz, in einen anderen Kulturkreis, sie kennt niemanden und kann auch die Sprache nicht.