Vielmehr begnügt er sich damit, die Straf- und Zivilklägerin mit pauschalen Aussagen generell in ein schlechtes Licht zu rücken. Von einem Komplott ist nach Ansicht der Kammer wahrlich nicht auszugehen. Inwiefern in diesem Kontext «im Zweifel für den Beschuldigten geurteilt» werden müsste, legt der Berufungsführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.