Des Weiteren zieht der Berufungsführer – wie die Straf- und Zivilklägerin richtig ausführt (pag. 847) – mit Blick auf den Zeitablauf falsche Schlüsse hinsichtlich der Obhut von J.________. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Es trifft zwar zu, dass die Eheschutz- und Scheidungsakten auf den Angaben der Strafund Zivilklägerin beruhen. Weshalb sie falsch sein sollten, legt der Berufungsführer aber nicht dar. Vielmehr begnügt er sich damit, die Straf- und Zivilklägerin mit pauschalen Aussagen generell in ein schlechtes Licht zu rücken.