Zunächst ist seitens der Kammer festzuhalten, dass es schleierhaft erscheint, wie die Verteidigung in diesem Zusammenhang behaupten kann, die Straf- und Zivilklägerin habe in ihrem SMS vom 19. März 2014 (pag. 226, recte pag. 266) bestätigt, dass sie G.________ seit Jahren kenne und auch die bedenklichen medialen Berichte zur Kenntnis genommen habe, wenn doch dieses SMS vom 19. März 2014 von I.________ stammt, wie es übrigens am Anfang der Berufungsbegründung auch noch korrekt dargestellt wurde (siehe pag. 815 zuunterst). Des Weiteren zieht der Berufungsführer – wie die Straf- und Zivilklägerin richtig ausführt (pag.