Die Geschwister E./G, ihre Schwester H.________ und K.________ mit juristischen Ratschlägen, haben sie dabei unterstützt. Die Privatklägerin hat offensichtlich auch die Vorinstanz überzeugen können, ihre Aussagen sollen echt, wohl überlegt, entschlossen, konstant, mit einer hohen Detailfülle und mit konkreten Beispielen unterlegt sein. Beim Beschuldigten wird lediglich ausgeführt, seine Stellungnahmen seien nicht geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu widerlegen. Die Vorinstanz beachtet die Entstehung der Aussagen, ein wichtiger Punkt um den Wahrheitsgehalt von Aussagen zu ermitteln, nicht.