17 seinem Vater und es dürfe ihm lediglich ein begleitetes Besuchsrecht zugestanden werden. Diese Ungerechtigkeit ist auch durch den Umstand ermöglicht worden, dass sie bei ihrer Anwältin Domizil verzeigt hat. Es ist zwar legitim sich von seinem Ehepartner zu trennen und sogar die Obhut für das gemeinsame Kind zu beanspruchen. Die Privatklägerin ist äusserst raffinert, ja skrupellos vorgegangen, um ihr Ziel zu erreichen. Die Geschwister E./G, ihre Schwester H.______