Wie die Rechtschriften der Privatklägerin basieren auch die Stellungnahmen des Beschuldigten im Zivilverfahren lediglich auf dessen Angaben. Jegliche Angaben der Privatklägerin werden bestritten und vielfach ins Gegenteil gekehrt. Die Stellungnahmen sind nicht geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu widerlegen. Die Verteidigung macht hierzu folgende Ausführungen: Zu den Eheschutz- und Scheidungsakten (pag. 736/7)