Auch hier ist es äusserst unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin im Sinne eines Konstrukts / eines Komplotts die Vorfälle bereits im viel früheren Zivilverfahren geltend macht, um dies dann auch im Strafverfahren nutzen und sich darauf berufen zu können. Dies hätte ebenfalls wieder äusserst minutiös, mit verschiedenen Akteuren geplant und einstudiert werden müssen. Stellungnahme des Beschuldigten betreffend Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 04.07.2014 (pag. 46 ff.) und Informelle Stellungnahme zur Ehescheidungsklage vom 05.09.2014 (pag. 56 f.)