Dennoch vermag der Berufungsführer aus diesem «parteiischen» Schreiben nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da es sich nicht zu den strafrechtlichen Vorwürfen äussert. Soweit der Berufungsführer ausführt, die Straf- und Zivilklägerin würde sich «nicht durch rechtliche Begebenheiten aufhalten» lassen, so ist dem entgegen zu halten, dass sie an der Türe läutete und P.________ gemäss seinen eigenen Ausführungen darauf antwortete, also die Türe öffnete (vgl. pag. 596: «which I answered»).