___ sei nicht geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu widerlegen, was richtig ist. Die Straf- und Zivilklägerin lässt im Übrigen richtig ausführen, dass die aktenkundige SMS-Nachricht vom 19. März 2013 von I.________ stammt und nicht von ihr (pag. 266 oben; anders dargestellt pag. 826 Z. 3 f.). Die Kammer geht im Weiteren nicht so weit, dass sie das Schreiben von P.________ geradezu als künstlich und unecht bezeichnen würde. Dennoch vermag der Berufungsführer aus diesem «parteiischen» Schreiben nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da es sich nicht zu den strafrechtlichen Vorwürfen äussert.