Das Bestätigungsschreiben von N.________ wirft ein positives Licht auf den Berufungsführer, was die Kammer anerkennt. Darin beschreibt sie aber mit keinem Wort den Vorfall im Treppenhaus vom 17. März 2014, wie es der Berufungsführer ausführt. In dieser Hinsicht ist das Schreiben somit von keiner Relevanz. Zuzustimmen ist dem Berufungsführer indessen insoweit, als aus dem Bestätigungsschreiben nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden kann. Dies hat die Vorinstanz aber auch nicht getan, sondern bloss ausgeführt, das Schreiben von N.________ sei nicht geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu widerlegen, was richtig ist.