Dieses Schreiben kann nicht einfach als verallgemeinert, künstlich und unecht abgetan werden, denn es enthält auch eine detaillierte Beschreibung der Ereignisse vom 6. Januar 2015. Die Privatklägerin hat die Wohnung des Beschuldigten ohne seine Einwilligung betreten, was immerhin zu einem Polizeieinsatz führte. Dies zeigt mindestens auf, dass sich die Privatklägerin nicht durch rechtliche Gegebenheiten aufhalten lässt.