Sie muss mindestens nach dem Grundsatz in dubio pro reo die Aussagen zu Gunsten des Beschuldigten werten. Die Darstellung des Vorfalls vom 17. März 2014 und die SMS-Nachricht der Privatklägerin vom 19. März 2014 sind durchaus geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu widerlegen. Bestätigungsschreiben der Familie O.________ (pag. 735/6)