nie behauptet, sie werde vom Beschuldigten geschlagen oder sonst wie misshandelt. N.________ hat bestätigt, dass sich der Beschuldigte immer anständig verhalten haben soll und auch keinem islamistischen Frauenbild Vorschub leisten. Diese Aussagen werden grundsätzlich nicht bestritten, die Vorinstanz will diese Aussagen jedoch nicht als Bestätigung anerkennen, weil es sich hinter verschlossenen Türen abspiele. Korrekterweise darf die Vorinstanz hier auch nichts zu Ungunsten des Beschuldigten herleiten. Sie muss mindestens nach dem Grundsatz in dubio pro reo die Aussagen zu Gunsten des Beschuldigten werten.