15 stanz hat es abgelehnt, ein entsprechendes Foto der Privatklägerin zu den Akten zu erkennen. Die Privatklägerin hat sich mit G.________ und E.________ an der Streetparade ausgetobt. Sie hat bereits im Sommer N.________ erzählt, sie wolle an die Streetparade gehen und der Beschuldigte sei zu alt für sie. Die Privatklägerin hat richtigerweise gegenüber N.________ nie behauptet, sie werde vom Beschuldigten geschlagen oder sonst wie misshandelt.