Der Vorfall vom 17. März 2014 im Treppenhaus wird von N.________ glaubhaft beschrieben. Völlig unglaubhaft ist jedoch die Aussage der SMS-Nachricht vom 19. März 2014 (pag. 266), dort wird der der Beschuldigte bezichtigt, sich die Verletzung selber zugezogen zu haben; er sei der wahre Täter. Dies obschon N.________ den Schrei gehört hat und die Polizei Verletzungen beim Beschuldigten feststellen konnte. Die Privatklägerin kann nicht als zurückhaltend bezeichnet werden, ihre Aufmachung an der STREETPARADE vom 10./11. August 2013 deutet jedenfalls nicht daraufhin. Die Vorin-