Dass die Privatklägerin, die sich ohnehin nur zögerlich äussert, gegenüber Aussenstehenden ein solch spezifisches Detail preisgeben würde, ist wenig glaubhaft. Das ganze Schreiben wirkt abgesprochen, übertrieben, unecht und als reines Gefälligkeitsschreiben. Es vermag nicht zu überzeugen. Bestätigungsschreiben P.________ (pag. 596)