Das Schreiben sagt nichts darüber aus, wie der Beschuldigte „hinter verschlossenen Türen“ mit der Privatklägerin umgegangen ist. Das Schreiben schliesst das gerügte Verhalten des Beschuldigten nicht aus. Die Wahrnehmung des Verhaltens in der Öffentlichkeit hat nicht jenem in der Privatsphäre zu entsprechen. Grundsätzlich versucht man in der Öffentlichkeit sich anständig zu verhalten. Man will vermeiden, vor den Mitmenschen negativ wahrgenommen zu werden und von sich ein anderes als das gewünschte Bild zu vermitteln. Dass die Nachbarin als Aussenstehende daher nicht viel von den Streitigkeiten mitbekommen hat, erstaunt nicht.