12.3 Bestätigungsschreiben Die Vorinstanz bringt zu den verschiedenen Bestätigungsschreiben Folgendes vor: Bei den Bestätigungsschreiben (pag. 190 f., 280 f., 596) handelt es sich um Beweismittel, die auf Wunsch des Beschuldigten angefertigt wurden. Aufgrund der spezifischen Auswahl der Verfasser sind die Schreiben besonders kritisch zu würdigen. 14 Bestätigungsschreiben von N.________ (pag. 190, 280)