Offenbar versuchte sie, es beiden Seiten recht zu machen. Bezeichnenderweise bat sie den Berufungsführer denn auch, er solle diese weitergeleiteten Nachrichten «nicht gegen sie bei Diskussionen» benutzen (pag. 264). Gesamthaft betrachtet überzeugen die Ausführungen der Vorinstanz zu den SMS- Nachrichten. Ihre diesbezügliche Beweiswürdigung ist einleuchtend.