Den Ausführungen des Berufungsführers, wonach die Vorinstanz einseitig für die Straf- und Zivilklägerin Stellung nehme und diese voller Rache und Feindseligkeit schreibe, kann die Kammer im Lichte der aktenkundigen Konversationen nicht folgen. Auch von einem Androhen von Konsequenzen kann nicht ausgegangen werden, wurden doch vom Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin Texte versendet wie «[…] ich bitte dich nochmal.. J.________ und dir zuliebe» oder «Du hesches nid verstande..bitte nimm die anzeige zurück..dir zuleibe..Allen zuliebe..danke» (pag.