Ferner bringt die Verteidigung bereits bei ihrer Darstellung des Sachverhalts würdigend vor, die Staatsanwaltschaft habe den Namen der Freundin der Straf- und Zivilklägerin, K.________, den Scheidungsakten entnommen und gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin öffentlich gemacht. Die SMS-Nachricht auf pag. 238 f. sei nicht nur undatiert, sondern erscheine aufgesetzt. Die beiden Freundinnen hätten zum Nachteil des Berufungsführers SMS-Nachrichten verfasst. Als Beweise seien diese SMS untauglich (pag. 815).