Die Aussagen der Privatklägerin können kaum durch Zeugenaussage erhärtet werden, weshalb sie auch hier versucht Aussagen von unbekannten Personen, beziehungsweise von Personen die wohl als Zeugen ungeeignet wären, in das Verfahren einzubringen. Sie ist zudem nur begrenzt fähig, SMS-Nachrichten auf Deutsch zu verfassen, weshalb diese vermutlich zum Teil von G.________ stammen. Die Parteien waren nicht in der Lage, die SMS- Nachrichten in ihrer Muttersprache zu verfassen; ihre Smartphones sind dafür nicht eingerichtet. Frau K.________ verfügt über ein juristisches Studium aus dem F.________ und ist der Privatklägerin von Beginn weg mit Rat und Tat zu Seite gestanden.