Ihr Eingeständnis, G.________ verfüge über eine schlechte Presse, sind angesichts der Tatsache, dass dieser ein Bordell führte und aufgrund seines Schneeballsystems mediale Aufmerksamkeit erfuhr, mild ausgedrückt. Zudem ist der Aussagewert von undatierten, mit unbekannten Personen geführten SMS-Nachrichten nicht geeignet, irgendeinen Beweis zu erbringen. Die Aussagen der Privatklägerin können kaum durch Zeugenaussage erhärtet werden, weshalb sie auch hier versucht Aussagen von unbekannten Personen, beziehungsweise von Personen die wohl als Zeugen ungeeignet wären, in das Verfahren einzubringen.