Die Verteidigung vertritt folgende Auffassung: SMS-Nachrichten (pag. 733/5) Die Absicht der Vorinstanz war es offensichtlich, die Aussagen von C.________ zu bestätigen oder zu ergänzen, sie nimmt einseitig Partei anstatt die Argumente beider Seiten zu berücksichtigen. Die Privatklägerin schreibt voller Hass, Rache und Feindseligkeit. Sie droht dem Beschuldigten für den Fall, dass er die Strafanzeigen gegen H.________ und G.________ nicht zurückzieht, mit Konsequenzen. Der Beschuldigte hat die Strafanzeigen nicht zurückgezogen und die Privatklägerin hat ihre Drohung wahr gemacht und gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige eingereicht. Ihr Eingeständnis, G._____