Die Nachricht der Schwester des Beschuldigten an ihn (pag. 111, 264) vermag hingegen das Gericht nicht zu überzeugen. Die Darstellung der Privatklägerin als rache- und hassbesessene, feindselige Ehefrau stehen im Widerspruch zu den Nachrichten der Schwester an die Privatklägerin (pag. 111, 264 f.). Die Schwester zeigt sich einerseits als die unterstützende, hoffnungsvolle Schwägerin, welche die Privatklägerin über alles lieben und über die Situation tief traurig sein will. Andererseits ist davon in der Nachricht an ihren Bruder nichts mehr zu sehen. Ein solcher Widerspruch nimmt der Nachricht ihre Glaubwürdigkeit und sie vermag die Aussagen der Privatklägerin nicht zu widerlegen.