Die Nachricht hat nach Auffassung des Gerichts und entgegen der Auffassung des Beschuldigten keinen drohenden Charakter. Sie stellt lediglich eine Meinungskundgabe von I.________ dar, mit welcher er versucht, dem Beschuldigten die Art und Weise seiner Umgangsform mit Mitmenschen zu vermitteln. SMS zwischen der Privatklägerin und der Schwester des Beschuldigten (pag. 111, 264 f.)