Insbesondere die SMS zwischen einer Freundin und der Privatklägerin (pag. 84 f. / pag. 238 f.) untermauern das von der Privatklägerin über den Beschuldigten vermittelte Bild. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin Einfluss auf ihre Freundin zum Verfassen einer solchen SMS- Nachricht genommen hätte. Die Mitteilung und die Sorge der Freundin wie auch die Antworten der Privatklägerin wirken integer, authentisch und nicht ausgedacht. Dass die SMS als ein ausgeheckter Komplott gegen den Beschuldigten angesehen werden könnte, ist daher nur schwer vorstellbar.