114, 269, 439, 604) - verdeutlicht die übertriebene Reaktion des Beschuldigten. Aufgrund der Intensität seiner Nachrichten sind diese eher zu seinen Ungunsten zu werten. Vielmehr sind sie dahingehend zu verstehen, dass sie die [nachstehenden] Ausführungen der Privatklägerin bezüglich der Beschimpfungen und des unhöflichen Verhaltens zu unterstreichen vermögen. SMS zwischen der Privatklägerin und einer Freundin (pag. 84 f. / pag. 238 f.)