Die übertriebene und zugleich anschuldigende Art der Antworten des Beschuldigten auf die eher zurückhaltenden SMS-Nachrichten seiner Frau (pag. 114 f., 269 f., 437 ff., 600 ff.) hinterlassen den Eindruck, dass der Beschuldigte keinen sachlichen Umgangston mehr finden kann. Ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen, beschuldigt er die Privatklägerin in einem Rundumschlag, dass sie ihm drohe, ihn belüge, mobbe und verarsche. Die knappe und wiederum zurückhaltende Antwort der Privatklägerin – „Du hesches nid verstande…“ (pag. 114, 269, 439, 604) - verdeutlicht die übertriebene Reaktion des Beschuldigten.