12.2 SMS-Nachrichten Die Vorinstanz bringt zu den SMS-Nachrichten vor was folgt: Bei den SMS-Nachrichten handelt es sich um Beweismittel, die auf der Aussage des jeweiligen Text- Verfassers beruhen. Sie sind grundsätzlich geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu bestätigen oder zu ergänzen. Auch sie sind subjektiv gefärbt und kritisch zu würdigen. SMS zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigtem (pag. 114 f., 269 f., 437 ff., 600 ff.)