Für die hier zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es jedoch irrelevant, was die Rechtsanwältin der Straf- und Zivilklägerin im Eheschutzverfahren wortwörtlich ausführte. Immerhin steht selbst bei kritischer Würdigung – wie sie die Vorinstanz vornahm – fest, dass der behandelnde Arzt unter dem Titel «Diagnose» notierte «St n Halsweichteiltraume 08/13» und weiter hinten unter Beurteilung und Procedere «Bezüglich des Halstraumas denke ich am ehesten an eine lokalisierte Weichteilverletzung» (pag. 25 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich nach dem Gesagten als schlüssig.