11 Kammer hat am 7. August 2013 also – entgegen der Ansicht des Berufungsführers (pag. 262 Z. 191) – ein Streit stattgefunden. Hinsichtlich des Berichts von Dr. med. M.________ vom 5. September 2013 kann ergänzt werden, dass die Ausführungen dazu im Eheschutzgesuch vom 5. September 2013 tatsächlich latent übertrieben erscheinen. Für die hier zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es jedoch irrelevant, was die Rechtsanwältin der Straf- und Zivilklägerin im Eheschutzverfahren wortwörtlich ausführte.