Des Weiteren bestand für die Straf- und Zivilklägerin am Abend des 7. August 2013 in der Tat ein Anlass zur Aufsuchung des L.________s, da sie offenbar mit den Nerven am Ende war, weil der Berufungsführer angeblich nach ihren Aussagen seit längerem verbal aggressiv war. Es wurde ihr denn auch Temesta verschrieben, welches in der Regel bei Angstzuständen und Schlafstörungen eingenommen wird (pag. 24). E.________ führte dazu aus: Einmal sind wir noch in den L.________ gegangen zusammen, damals weinte sie nur noch und war seelisch völlig am Boden. Damals war aber glaublich nichts Körperliches… (pag. 203 Z. 81 f.). Nach Ansicht der