Die Kammer hält den Ausführungen des Berufungsführers, soweit sie sich unter diesem Titel überhaupt mit den Arztberichten beschäftigen, Folgendes entgegen: Ganz grundsätzlich trifft die Kritik nicht zu, dass die «Vorinstanz den Sachverhalt in unzulässiger Weise verfälschte». Hierzu sind für die Kammer keine Anzeichen ersichtlich. Des Weiteren bestand für die Straf- und Zivilklägerin am Abend des 7. August 2013 in der Tat ein Anlass zur Aufsuchung des L.________s, da sie offenbar mit den Nerven am Ende war, weil der Berufungsführer angeblich nach ihren Aussagen seit längerem verbal aggressiv war.