Häusliche Gewalt liessen sich davon beeindrucken. Im Zivilverfahren hat die Privatklägerin ihr Ziel erreicht, indem der Sohn bei ihr lebt und dem Beschuldigten nicht einmal ein übliches Besuchsrecht zuerkannt wird. Der Beschuldigte sah sich auch gezwungen gegen das Urteil der Vorinstanz eine Beschwerde einzulegen.